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   OLG Stuttgart, 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U   

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https://dejure.org/1977,1458
OLG Stuttgart, 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U (https://dejure.org/1977,1458)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U (https://dejure.org/1977,1458)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Oktober 1977 - 16 WF 89/77 U (https://dejure.org/1977,1458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch im Schlussurteil; Veranlassung gegeben zur Erhebung der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 112
  • NJW 1978, 706 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1956 - II ZR 135/55

    Kostenentscheidung im Schlußurteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.10.1977 - 16 WF 89/77
    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 ZPO zulässig (vgl. BGHZ 20, 253), aber nicht begründet.
  • OLG Jena, 05.08.2005 - 1 UF 55/01

    Scheinvaterregress, Anfechtungskosten, Vaterschaftsanerkenntnis

    Der Beklagte hat jedenfalls zur Klageerhebung bereits dadurch Veranlassung gegeben, dass er dem Kläger gegenüber zwar die gesamte Forderung anerkannte, jedoch nur einen Teil des diesem zustehenden Anspruchs in Form von monatlichen Raten zahlen wollte und somit nur eine ihn grundsätzlich nicht befreiende Teilleistung angeboten hat (vgl OLG Oldenburg; NdsRpfl 1965, 39, 40; OLG Stuttgart, NJW 1978, 112; Ehrman/Kuckuk, BGB, 11.A.; § 266, Rdn. 5; Staudinger/Selb, BGB, 12. A.; § 266, Rdn. 1).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
    Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß der Unterhaltsschuldner in der Regel durch sein Verhalten Anlaß zu der Klageerhebung hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs gebe, wenn er seinerseits nur zu einer Teilleistung bereit sei, und nur diese Teilschuld sofort anerkenne; in diesem Falle sollen ihm auch die Kosten des Teilanerkenntnisses zur Last fallen (OLG Stuttgart NJW 1978, 112; OLG Hamburg FamRZ 1981, 583).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1978, 112) weist bereits darauf hin, daß bei Teilleistung zwar in der Regel Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wird, hält aber Abweichungen hiervon ebenso für möglich.

  • KG, 14.02.2019 - 8 W 31/17

    Rückabwicklungsklage eines Kreditnehmers nach Widerruf und Hilfswiderklage der

    Dies hat zur Folge, dass der Beklagte, der vorprozessual auf das Verlangen des Klägers nur eine unzulässige Teilleistung angeboten hat, wegen der Gesamtleistung in Schuldnerverzug war und daher Veranlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, sodass er - selbst bei vollem Anerkenntnis - die gesamten Kosten zu tragen hat (s. OLG Stuttgart NJW 1978, 112; Staudinger/Dittner, BGB, Neub. 2014, § 266 Rn 2; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 266 Rn 5; vgl. auch BGH NJW 2010, 238 Tz 10 ff, wo allerdings nicht mit § 266 BGB argumentiert und auf Besonderheiten der Titulierung von Unterhaltsansprüchen abgestellt wird).
  • OLG Zweibrücken, 04.02.2002 - 2 WF 8/02

    Kosten des Rechtsstreits im Fall eines nur zur Teilleistung bereiten

    Es ist, allgemein anerkannt, dass bei der Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Schuldner erfüllungsbereit ist (OLG Köln, FamRZ 95, 1503 und 86, 827; OLG Koblenz, FamRZ 86, 826; OLG Karlsruhe, FamRZ 84, 584; OLG Stuttgart, NJW 78, 112).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 4 WF 85/08

    Anlass zur Klage gegen zu Teilleistungen bereiten Unterhaltsschuldner

    (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1207, 1208; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1703; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1130, 1131 f.; Zöller- Herget, 27. Aufl., § 93, Rn. 6 " Unterhaltssachen" ; Baumbach- Hartmann, 64. Aufl., § 93, Rn. 62 jeweils m.w.N. zum Streitstand).
  • OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99

    Kostenverteilung im Kindesunterhaltsprozess bei sofortigem Anerkenntnis des

    Der freiwillig und regelmäßig den Sockelbetrag bezahlende Beklagte trüge ein unverhältnismäßig hohes Prozeßrisiko, wenn man seine bisherige unstrittige Leistung nunmehr nur als unzureichende Teilleistung auf den geschuldeten Gesamtunterhalt betrachtete und daher wegen der nur teilweisen Leistung des geschuldeten Unterhalts eine Veranlassung zur Klage über den vollen Betrag bejahen würde (so aber OLG Stuttgart, NJW 1978, 112, OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1207 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 21.12.1978 - 16 UF 122/78

    Ableitung der Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder als

    Zuzusprechen sind daher die den Klägerinnen zustehenden vollen Beträge; ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen kann insoweit nicht verneint werden (OLG Stuttgart NJW 1978, 112 [OLG Stuttgart 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U] ).
  • OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines familienrechtlichen

    Demgegenüber geht die jedenfalls in der Rechtsprechung bisher überwiegende Meinung in dem - hier vorliegenden - Fall, daß der Unterhaltspflichtige lediglich eine Teilleistung des vollen Unterhaltsbetrages freiwillig und regelmäßig erbringt und die darüber hinausgehende Unterhaltsforderung - den sogenannten "Spitzenbetrag" - bestreitet, davon aus, daß der Pflichtige Veranlassung zur Klagerhebung über den vollen Unterhaltsbetrag mit der Folge, daß er auch bezüglich des anerkannten Teils die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, selbst dann gibt, wenn er zur Errichtung eines außergerichtlichen Titels nicht aufgefordert und diesen auch nicht verweigert hat (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112 [OLG Stuttgart 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U] ; OLG Hamburg, FamRZ 1981, 583; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Köln, FamRZ 1986, 827; vgl. auch Zöller-Schneider, a.a.O., Rdz. 6; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., § 93 ZPO, Anm. 5: "Schuldrechtliche Klage").
  • OLG Köln, 25.07.1988 - 25 WF 149/88

    Anforderung an Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung i.S.d. Prozesskostenhilfe bei

    (vgl. hierzu auch z.B. OLG Stuttgart NJW 1978, 112; OLG Hamburg, FamRZ 1981, 583).
  • OLG Düsseldorf, 24.08.1982 - 3 WF 208/82

    Unterhaltsschuldner; Unterhaltsgläubiger; Titulierung; Vollstreckungsurkunde;

    b) Es ist streitig, ob der Unterhaltspflichtige dann, wenn er der Aufforderung des Unterhaltsberechtigten, den Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Urkunde titulieren zu lassen, nicht nachkommt, zur Klage Veranlassung gegeben hat (verneinend OLG Hamburg FamRZ 1981, 583; OLG Koblenz FamRZ 1978, 826; LG Flensburg FamRZ 1974, 541; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 93 Rdn. 16; Baumbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 93 Anm. 5 Stichwort "Schuldrechtliche Klage«; bejahend OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 630; OLG Schleswig SchlHA 1979, 51; OLG Bamberg FamRZ 1979, 537 [Ls]; LG Dortmund FamRZ 1968, 328; AmtsG Freiburg FamRZ 1978, 437; Göppinger/Wax, aaO Rdn. 3126; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 93 Anm. 3a; Schneider in Zöller, ZPO 13. Aufl. § 93 Anm. II 4a; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 93 Rdn. A II c 3; Winter, NJW 1978, 706).
  • OLG Koblenz, 28.02.1986 - 15 WF 970/85
  • OLG Hamburg, 07.01.1981 - 2 WF 135/80
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